Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte

APO JFW NRW

§ 11 Fachtheorie

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/11#abs-1 (1) Die fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte, Fachtheorien I bis IV, werden durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung der Lehrgänge obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen. In den Fachtheorien I bis III sollen den Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermittelt werden. Daneben werden in den Fachtheorien II bis IV die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/11#abs-2 (2) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht. Der Lehrplan umfasst, soweit für die Aufgabenbereiche der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes erforderlich, insbesondere

1. Zivilprozessrecht,

2. Zwangsvollstreckungsrecht,

3. Familien- und Betreuungsrecht,

4. Kostenrecht,

5. Strafrecht,

6. Nachlassrecht,

7. Insolvenzrecht,

8. Grundbuchrecht,

9. Handelsrecht und Registerrecht,

10. Justizverwaltungssachen,

11. öffentliches Dienstrecht und Arbeitsrecht und

12. zivilrechtliche Grundlagen, Gerichtsverfassung und Staatsrecht.

Weitere Inhalte können mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums ergänzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/11#abs-3 (3) Während der Fachtheorien I bis III sind mündliche Leistungen zu erbringen. Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Er ist inhaltlich und methodisch so durchzuführen, dass die soziale und kommunikative Kompetenz sowie die Selbstständigkeit, Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft der Anwärterinnen und Anwärter gestärkt wird. Während der Fachtheorien I bis III sollen durchschnittlich jeweils 320 Stunden und während der Fachtheorie IV 80 Stunden Unterricht erteilt werden. Die von der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes anzuwendenden informationstechnischen Programme werden nach Möglichkeit in die Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen. Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und das Wissen durch Nacharbeit und Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/11#abs-4 (4) Während der Fachtheorien I bis III sind schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Diese können sich auch auf den Umgang mit den von der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note und Punktzahl nach § 13 Absatz 1 zu bewerten, nach Möglichkeit mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen und diesen auszuhändigen. Sollte eine Besprechung vor Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts zeitlich nicht mehr möglich sein, kann die Überlassung eines schriftlichen Lösungsvorschlags eine Besprechung ersetzen. Über die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind Übersichten anzufertigen, die unverzüglich der Lehrgangsleitung vorzulegen sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/11#abs-5 (5) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen kann im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium festlegen, dass die schriftlichen Leistungen auch elektronisch erbracht werden können.

§ 10 § 12